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In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert [§ 2 ff ZPO → Streitwert] nach billigem Ermessen zu bestimmen.
§ 51 (2) GKG → Streitwert in Wettbewerbssachen
§ 51 (3) S. 1 GKG → Streitwertminderung in Wettbewerbssachen
§ 51 (3) S. 2 GKG → Mangel an Anhaltspunkten für eine Bestimmung des Streitwerts
→ Streitwert in Markensachen
→ Streitwert in Patentsachen
→ Streitwert in Urheberrechtssachen
Nach § 32 (1) RVG [→ Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren] ist die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts massgebend.
§ 3 ZPO → Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
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