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§ 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Das Gericht kann dabei eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
§ 2 ZPO → Streitwert
§ 51 GKG → Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz
§ 23 (3) RVG → Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen
§ 32 (1) RVG [→ Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]
→ Gegenstandswert des Unterlassungs- und Schadenersatzanspruchs
→ Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
→ Streitwert der Revision
→ Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren
→ Streitwert einer Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes
Ausgangspunkt und Maß der Bewertung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende individuelle Interesse des Anspruchstellers.1)
Betroffene Urheber haben insoweit ein schutzwürdiges Interesse daran, der Öffentlichkeit anzuzeigen, dass ihre Schöpfungen von anderen entstellt oder zu Unrecht ausgenutzt wurden oder ein gegen sie erhobener Vorwurf des Plagiats unbegründet ist.2)
Besteht der Streitwert nicht in einer bestimmten Geldsumme und ist gesetzlich kein fester Wert bestimmt, so ist der Streitwert des Streitgegenstands vom Antragsteller anzugeben [§ 61 GKG → Angabe des Streitwerts, § 253 (3) ZPO → Angabe des Streitwertes in der Klageschrift] und das Gericht setzt den Streitwert [§ 63 GKG → Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren] auf Grundlage dieser Angabe nach freier Beurteilung der Sachlage [§ 3 ZPO → Wertfestsetzung nach freiem Ermessen, § 23 (3) RVG → Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen] fest.
Insbesondere ist in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes, in Verfahren über Anträge nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz [§ 51 (1) GKG [→ Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz] und in Verfahren des Wettbewerbsrechts [§ 51 (2) GKG [→ Streitwert in Wettbewerbssachen] der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Nach § 32 (1) RVG [→ Gebühren des Rechtsanwalts] ist die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts massgebend.
Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet § 40 GKG).3)
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 → Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.
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