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verfahrensrecht:wertfestsetzung_fuer_die_gerichtsgebuehren

finanzcheck24.de

Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

§ 63 (1) S. 1 GKG

Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert [→ Gebührenstreitwert] richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist.

§ 63 (1) S. 2 GKG → Einwendungen gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 63 (2) GKG → Wertfestsetzung bei Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand
§ 63 (3) GKG → Änderung des Gebührenstreitwerts

siehe auch

verfahrensrecht/wertfestsetzung_fuer_die_gerichtsgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1