Anzeigen:
Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern.
§ 51 (2) GKG → Streitwert in Wettbewerbssachen
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de