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verfahrensrecht:rechtsbeschwerde

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Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht, das gegen bestimmte Beschlüsse eingelegt werden kann, um deren Überprüfung durch eine höhere Instanz zu erwirken.

§ 574 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde.

§ 574 (1) ZPO → Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

§ 574 (2) ZPO → Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

§ 574 (3) ZPO → Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Gericht
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, so wiedergeben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung möglich ist.1)

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 2 → Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht, das gegen bestimmte Beschlüsse eingelegt werden kann, um deren Überprüfung durch eine höhere Instanz zu erwirken.

Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Beschwer
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens

§ 100 (1) PatG → Rechtsbeschwerde

1)
BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; Beschl. v. 10.1.2006 - VI ZB 26/05, WRP 2006, 480 m.w.N.
verfahrensrecht/rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/05 13:18 von mfreund