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verfahrensrecht:beschwer

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Beschwer

Die Einlegung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Beschwert ist der Rechtsmittelführer, wenn die von ihm angefochtene Entscheidung ihn benachteiligt.

Voraussetzung für ein Rechtsmittel ist lediglich die formelle Beschwer, welche die Differenz zwischen dem Antrag des Klägers und dem Urteil bezeichnet.

Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung.1)

Fehlt die Beschwer, ist das Rechtsmittel - im Fall der sofortigen Beschwerde nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO - als unzulässig zu verwerfen.2)

Die klagende oder antragstellende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist.3)

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, sind Prozesskosten bei der Bestimmung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.4)

Eine sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist unzulässig, wenn im Antrag weder ein konkreter Betrag noch eine Größenordnung angegeben wurde und das Gericht die Höhe nach eigenem Ermessen festgesetzt hat; dies gilt auch für qualifizierte Verbraucherverbände, die im Kollektivinteresse lauterkeitsrechtliche Ansprüche verfolgen. [→ Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei Ordnungsgeldanträgen ]

Die Beschwerdegründe nehmen an der Rechtskraft nicht teil. Nur in Ausnahmefällen kann sich eine materielle Beschwer des Klägers auch durch die Beschlußbegründung ergeben.5)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilten Rechtsmittelklägers anhand des Kosten- und Zeitaufwands für die Erfüllung des Anspruchs, wobei auch bereits entstandener Aufwand und nicht rückgängig zu machende Erfüllungen berücksichtigt werden. [→ Beschwer eines zur Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung verurteilten Rechtsmittelklägers]

siehe auch

Rechtsmittel
Formelles juristisches Verfahren, mit dem eine Partei ein gerichtliches Urteil oder einen Beschluss anfechten kann, um dessen Überprüfung und gegebenenfalls Änderung oder Aufhebung durch ein höheres Gericht zu erwirken

1)
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 14. September 2017 - I ZB 9/17, WM 2018, 331 Rn. 8; Zöller/Heßler aaO § 574 Rn. 5 in Verbindung mit Vor § 511 Rn. 10 f.; MünchKomm.ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 577 Rn. 7; Wulf in BeckOK.ZPO, Stand 15. Juni 2017, § 577 Rn. 1
2)
BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 29 mwN
3)
BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00, NJW 2002, 212 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 [juris Rn. 6] mwN; BeckOK.ZPO/Wulf, 50. Edition [Stand 1. September 2023], § 511 Rn. 13
4)
BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - I ZB 9/17
5)
BGH, Beschluß vom 12. 9. 2000 - X ZB 16/99 - Abdeckrostverriegelung
verfahrensrecht/beschwer.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/11 07:18 von mfreund