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Ist nach einem Zurückverweisungsbeschluss des BGH an das Bundespatentgericht von diesem auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden, so ist das in der Vorschrift des § 109 PatG eingeräumte und auf einen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts übertragene Ermessen dahingehend auszuüben, dass es zumindest dann bei dem allgemeinen Grundsatz bleibt, dass jeder Beteiligte die bei ihm durch das Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten selbst trägt, wenn besondere Umstände, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine abweichende Kostenverteilung gebieten würden, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Eines gesonderten Ausspruchs über diese regelmäßige Kostenfolge, der ohnehin nur deklaratorisch sein könnte, bedarf es nicht.1)
§ 574 ZPO → Rechtsbeschwerde
Regelt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde.
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