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§ 100 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts zum Bundesgerichtshof möglich ist.
§ 100 (1) PatG → Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Regelt, dass eine Rechtsbeschwerde nur dann an den Bundesgerichtshof möglich ist, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
§ 100 (2) PatG → Zulassung der Rechtsbeschwerde
Bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, insbesondere bei grundsätzlichen Rechtsfragen oder zur Sicherung der Rechtseinheit.
§ 100 (3) PatG → Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Definiert die Fälle, in denen keine Zulassung erforderlich ist, sondern die Rechtsbeschwerde aufgrund von Verfahrensmängeln direkt eingelegt werden kann.
PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.
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