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verfahrensrecht:anschlussrechtsbeschwerde

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Anschlussrechtsbeschwerde

§ 574 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde.

§ 574 (4) ZPO

Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 2 → Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht, das gegen bestimmte Beschlüsse eingelegt werden kann, um deren Überprüfung durch eine höhere Instanz zu erwirken.

verfahrensrecht/anschlussrechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/05 13:04 von mfreund