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§ 574 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht die Rechtsbeschwerde zulassen muss.
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
§ 574 ZPO → Anschlussrechtsbeschwerde
Regelt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde.
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