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verfahrensrecht:statthaftigkeit_der_rechtsbeschwerde

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Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

§ 574 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statthaft ist.

§ 574 (1) ZPO

Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft.1) Eine solche außerordentliche Beschwerde ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar.2)

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs ausgeschlossen, jedoch gilt diese Begrenzung nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist.3)

siehe auch

§ 574 ZPO → Rechtsbeschwerde
Regelt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde.

1)
BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 20. April 2004 - X ZB 39/03, NJW-RR 2004, 1654, 1655 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - I ZA 18/10, juris Rn. 1; jeweils mwN
2)
BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; m.V.a. BVerfGE 107, 395, 416 [juris Rn. 68]; BVerfG, NJW 2007, 2538, 2539 [juris Rn. 5]). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2657 [juris Rn. 2 f.]; BFH, NJW 2003, 919, 920 [juris Rn. 12]; BSG, Beschluss vom 15. August 2005 - B 1 A 1/04 S, juris Rn. 5; BAG, NJW 2005, 3231, 3232 [juris Rn. 2]
3)
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 42/23, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9] und BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 [juris Rn. 10] = WRP 2009, 637
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