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Titel 1 der Zivilprozessordnung [→ Mündliche Verhandlung] regelt die mündliche Verhandlung im Zivilprozess, die den zentralen Bestandteil der Prozessführung bildet. Die Parteien müssen ihre Standpunkte mündlich vor Gericht darlegen, wobei vorbereitende Schriftsätze eine unterstützende Rolle spielen. Der Grundsatz der Mündlichkeit sieht vor, dass die Parteien ihre Anträge und Erklärungen mündlich vorbringen, doch kann das Gericht in bestimmten Fällen auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn beide Parteien zustimmen. Zudem wird die Möglichkeit von Videoverhandlungen geregelt, die in geeigneten Fällen eine ortsunabhängige Durchführung der Verhandlung ermöglichen.
Die mündliche Verhandlung im Zivilprozess ist ein Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs [Art. 103 GG → Rechtliches Gehör. Wenn Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht für alle Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör doch für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung [→ Äußerungsrecht].1)
§ 137 ZPO → Gang der mündlichen Verhandlung
→ Sachvortrag
→ Beweisantrag
→ Prozesserklärung
§ 227 ZPO → Terminsänderung
→ Mündliche Verhandlung (Patentrecht)
→ Mündliche Verhandlung (Markenrecht)
Die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre. 2)
Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung, denn das Patent- und Markenverfahren vor dem Patentgericht ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren, bei denen eine mündliche Verhandlung (§ 78 PatG, § 69 MarkenG) nur durchgeführt wird
Unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit (§ 69 Nr. 3 MarkenG) zwingend geboten ist eine mündliche Verhandlung allein dann, wenn die tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen des Falles nicht anders sachgerecht erörtert werden können. Dementsprechend ist die Anordnung einer mündlichen Verhandlung nicht immer schon dann unabdingbar, wenn das Bundespatentgericht mit seiner Beschwerdeentscheidung von der Auffassung abweicht, die das Deutsche Patent- und Markenamt in der angefochtenen Entscheidung vertreten hat. Ebensowenig gibt der Umstand, dass sich die Parteien im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert haben, für sich genommen Anlass zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.3)
Aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör läßt sich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründen, der über die Voraussetzungen des § 69 MarkenG hinausgeht.4)
Eine mündliche Verhanldung findet in den meisten Fällen statt.
Nur ein Haupttermin: Im Interesse eines zügigen und effektiven Rechtsschutzes sind das Gericht nach § 73 Abs. 2 S. 1 MarkenG sowie die Parteien gehalten, den Rechtsstreit nach Möglichkeit in einem einzigen Haupttermin zu erledigen, d. h. alle entscheidungserheblichen Tatsachen in der mündlichen Verhandlung vorzutragen und zu erörtern (§ 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 272 Abs. 1, 282 Abs. 1 ZPO).
Verspätetes Vorbringen: Verspätetes Vorbringen kann das Gericht daher nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn das Zulassen des verspäteten Vortrags zu einer Verfahrensverzögerung führen würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
Patentanwaltsbewerber: Ein Patentanwaltsbewerber darf in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht nicht als Parteivertreter in Untervollmacht auftreten, die ihm Patentanwälte erteilt haben, für die er als freier Mitarbeiter einzelne, jeweils gesondert vergütete Arbeiten und Aufträge ausführt, da nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 nur Patentanwälten die Vertretung von dem Bundespatentgericht zusteht. Als sonstiger Bevollmächtigter i.S.v. § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist er ausgeschlossen, wenn er geschäftsmäßig in unerlaubter Weise die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betreibt, was bei einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter der Fall ist.5)
Entschieden wird aufgrund der in der Verhandlung gestellten Anträge.
Ist eine Beschwerde unzulässig, so kann ein Beschluß auch ohne mündliche Verhandlung ergehen (wohl auch dann, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt war).
Bei Abwesenheit eines Beteiligten wird (§ 89 II PatG) kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Auf die beantragte prozessuale Möglichkeit, von einer negativen Entscheidung zunächst abzusehen und den Anmelder nach Übergang ins schriftliche Verfahren auf die bestehenden Lücken hinzuweisen, besteht kein Rechtsanspruch. Wenn der Anmelder freiwillig auf das Erscheinen vor Gericht verzichtet und damit die Gelegenheit ungenutzt lässt, auch mündlich rechtliches Gehör zu erhalten, hat er den mangelnden Erfolg seines Rechtsbehelfs selbst zu verantworten.6)
Seiner Aufgabe, Anträge zu stellen, kann sich der Patentinhaber nicht dadurch entledigen, dass er unter Fernbleiben vom Verhandlungstermin dem Senat ohne jede Einschränkung ge-stattet, die für notwendig erachteten Änderungen beim erteilten Patentanspruch 1 von Amts wegen vorzunehmen. Dies widerspricht dem Grundsatz der Antragsbindung und der dadurch im Verfahren vorgegebenen Rollenverteilung zwischen den Beteiligten einerseits und dem Senat andererseits.7)
Bei Einverständnis der Parteien kann ins schriftliche Verfahren zurückgekehrt werden. Nach Rückkehr ins schriftliche Verfahren muß einem Antrag auf erneute mündliche Verhandlung nur stattgegeben werden, wenn sich die Sachlage verändert hat. Im schriftlichen Verfahren ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung, sondern nach Aktenlage, wobei das Protokoll der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist.
→ Mündliche Verhandlung (Patentrecht)
→ Mündliche Verhandlung (Markenrecht)
→ Säumnis
§ 279 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Abläufe nach einer Güteverhandlung, insbesondere die unmittelbare Fortsetzung mit der mündlichen Verhandlung und die anschließende Beweisaufnahme.
§ 279 (1) ZPO → Fortsetzung nach erfolgloser Güteverhandlung
Beschreibt, dass sich die mündliche Verhandlung unmittelbar anschließen soll, wenn eine Partei in der Güteverhandlung nicht erscheint oder diese erfolglos bleibt.
§ 279 (2) ZPO → Unmittelbare Beweisaufnahme im Haupttermin
Legt fest, dass im Haupttermin der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen soll.
§ 279 (3) ZPO → Erörterung des Sach- und Streitstands nach Beweisaufnahme
Verpflichtet das Gericht, nach der Beweisaufnahme den Sach- und Streitstand sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Fristen im Verfahren vor den Landgerichten bis zur Urteilsverkündung, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.
§ 1100 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Besonderheiten der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, insbesondere bei Videoverhandlungen.
§ 1100 (1) ZPO → Anwendung von § 128a Absatz 6 bei Videoverhandlungen
Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar.
§ 1100 (2) ZPO → Ausschluss eines frühen ersten Termins
Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen, insbesondere im Kontext von Videoverhandlungen und der Festlegung von Verhandlungsterminen.
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