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verfahrensrecht:fortsetzung_nach_erfolgloser_gueteverhandlung

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Fortsetzung nach erfolgloser Güteverhandlung

§ 279 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass sich die mündliche Verhandlung unmittelbar anschließen soll, wenn eine Partei in der Güteverhandlung nicht erscheint oder diese erfolglos bleibt.

§ 279 (1) ZPO

Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

siehe auch

§ 279 ZPO → Mündliche Verhandlung
Regelt die Abläufe nach einer Güteverhandlung, insbesondere die unmittelbare Fortsetzung mit der mündlichen Verhandlung und die anschließende Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/fortsetzung_nach_erfolgloser_gueteverhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:03 von 127.0.0.1