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verfahrensrecht:ausschluss_eines_fruehen_ersten_termins

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Ausschluss eines frühen ersten Termins

§ 1100 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) schließt die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung aus.

§ 1100 (2) ZPO

Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.

siehe auch

§ 1100 ZPO → Mündliche Verhandlung
Regelt die Besonderheiten der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.

verfahrensrecht/ausschluss_eines_fruehen_ersten_termins.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:37 von 127.0.0.1