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verfahrensrecht:eroerterung_des_sach-_und_streitstands_nach_beweisaufnahme

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Erörterung des Sach- und Streitstands nach Beweisaufnahme

§ 279 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet das Gericht, nach der Beweisaufnahme den Sach- und Streitstand sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

§ 279 (3) ZPO

Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

siehe auch

§ 279 ZPO → Mündliche Verhandlung
Regelt die Abläufe nach einer Güteverhandlung, insbesondere die unmittelbare Fortsetzung mit der mündlichen Verhandlung und die anschließende Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/eroerterung_des_sach-_und_streitstands_nach_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:03 von 127.0.0.1