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verfahrensrecht:rechtliches_gehoer

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Rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Grundrecht, das in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist [→ Anspruch auf rechtliches Gehör]. Er gewährleistet, dass jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hat, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ihre Argumente und Beweise vorzubringen und dass diese vom Gericht berücksichtigt werden.

siehe auch

Anspruch auf rechtliches Gehör
Gewährleistet, dass jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hat, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ihre Argumente und Beweise vorzubringen und dass diese vom Gericht berücksichtigt werden.

verfahrensrecht/rechtliches_gehoer.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/06 08:25 von mfreund