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Auch wenn der Markeninhaber in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten ist, ist gleichwohl in der Sache zu entscheiden, weil Säumnisfolgen im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Markengesetz nicht vorgesehen sind.1)
§ 1103 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gerichts, eine Entscheidung nach Lage der Akten zu erlassen, wenn sich eine Partei nicht innerhalb der für sie geltenden Frist äußert oder nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. § 251a ist hierbei nicht anzuwenden.
Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 3 → Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
Regelt die besonderen Verfahren zur Überprüfung von Europäischen Zahlungsbefehlen, insbesondere in Fällen, in denen besondere Umstände oder Ausnahmen vorliegen.
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