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verfahrensrecht:unmittelbare_beweisaufnahme_im_haupttermin

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Unmittelbare Beweisaufnahme im Haupttermin

§ 279 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass im Haupttermin der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen soll.

§ 279 (2) ZPO

Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

siehe auch

§ 279 ZPO → Mündliche Verhandlung
Regelt die Abläufe nach einer Güteverhandlung, insbesondere die unmittelbare Fortsetzung mit der mündlichen Verhandlung und die anschließende Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/unmittelbare_beweisaufnahme_im_haupttermin.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:03 von 127.0.0.1