Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:muendliche_verhandlung

finanzcheck24.de

Mündliche Verhandlung

§ 89 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bestimmungen zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Ladung der Beteiligten vor dem Patentgericht.

§ 89 (1) PatG → Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung
Beteiligte sollen mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen geladen werden, außer in dringenden Fällen, in denen der Vorsitzende die Frist verkürzen kann.

§ 89 (2) PatG → Verhandlung und Entscheidung bei Abwesenheit
Bei der Ladung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.

Der Ablauf der mündlichen Verhandlung beginnt mit der Eröffnung durch den Vorsitzenden, der die ordnungsgemäße Anwesenheit der Parteien feststellt. Anschließend wird im Rahmen einer Güteverhandlung die Möglichkeit eines Vergleichs erörtert, gefolgt von der endgültigen Festsetzung des Streitwerts. Die Parteien stellen ihre Anträge, und der Vorsitzende trägt den Sach- und Streitsstand vor, wobei auf entscheidungserhebliche Fragen hingewiesen wird. Falls erforderlich, findet eine Beweisaufnahme statt, und die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert, wobei neue Patentansprüche angeregt werden können. Die Verhandlung kann zur internen Klärung unterbrochen werden, und Hilfsanträge des Patentinhabers werden protokolliert. Nach der Schließung der mündlichen Verhandlung zieht sich der Senat zur nichtöffentlichen Beratung zurück, bevor der Urteilstenor verkündet wird.

Die mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht umfasst die Verfahren vor den Beschwerde- und Nichtigkeitssenaten sowie die Sicherstellung der Ordnung während der Sitzungen der Senate [§ 69 PatG→ Verhandlung vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten] .

Die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren gemäß § 118 PatG ermöglicht es den Beteiligten, sich vor der Entscheidung des Berufungsgerichts zu äußern und ihre Argumente darzulegen.

In der mündlichen Verhandlung müssen die Parteien ihre Vorträge grundsätzlich in freier Rede halten und dürfen nicht nur Schriftsätze verlesen.

Unterstützt eine Partei in der mündlichen Verhandlung ihren in freier Rede gehaltenen Vortrag durch eine PowerPoint-Präsentation, indem sie mittels eines Computers Auszüge aus der Streitpatentschrift bzw. aus als patentschädlich entgegengehaltenen Druckschriften zur besseren Lesbarkeit und Verdeutlichung an die Wand des Gerichtssaals projiziert, so verstößt diese Art des Vortrags weder gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 137 Abs. 2 ZPO) noch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. der Waffengleichheit als Ausprägung des Gebots zur rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).1)

Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ist möglich, wenn dem Kläger eine Erklärung zum eingeschränkten Anspruch nicht möglich ist, insbesondere wenn ihm durch die Ablehnung der Vertagung die sachgemäße und erschöpfende Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen verwehrt würde.

Zustellung an Verkündung statt ist möglich.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.

1)
BPatG, Urt. v. 15.06.2005 – 4 Ni 38/03 (EU), Berufung eingelegt [X ZB 128/05].
patentrecht/muendliche_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 06:03 von mfreund