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Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, auch bekannt als Brüssel-Ia-Verordnung, gehört zum Internationalen Zivilprozessrecht und ist Teil des europäischen Privatrechts. Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union. Sie trat am 10. Januar 2015 in Kraft und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Ihr Ziel ist es, die gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zu verbessern und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.
Die Verordnung legt fest, welche Gerichte innerhalb der EU für die verschiedenen Arten von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sind. Sie erleichtert zudem die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die von Gerichten eines EU-Mitgliedstaats erlassen wurden, in anderen Mitgliedstaaten, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.
Besonderes Augenmerk liegt auf der Harmonisierung der Zuständigkeitsvorschriften und der Förderung eines effizienten und rechtssicheren Zugangs zu Gerichten. Die Verordnung enthält Bestimmungen zur gerichtlichen Zuständigkeit für Verbrauchersachen, Arbeitsverträge, Versicherungsstreitigkeiten und andere spezifische Bereiche.
Die Verordnung (EU) Nr. 542/2014 [→ Änderungsverordnung zur Brüssel-Ia-Verordnung im Hinblick auf das Einheitliche Patentgericht und den Benelux-Gerichtshof] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 ändert die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und regelt das Verhältnis dieser Verordnung zum Einheitlichen Patentgericht (EPG) und dem Benelux-Gerichtshof.
Dieser Titel legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und definiert die grundlegenden Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung erforderlich sind.
Artikel 1 → Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Regelt den Anwendungsbereich der Verordnung auf Zivil- und Handelssachen, wobei bestimmte Bereiche wie Steuer-, Zoll- und Verwaltungsangelegenheiten ausgeschlossen sind.
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Definiert wesentliche Begriffe wie „Entscheidung“, „gerichtlicher Vergleich“ und „öffentliche Urkunde“.
Artikel 3 → Gerichtsbarkeit nach Mitgliedstaaten
Beschreibt die Behörden, die als „Gerichte“ im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, wie Notare in Ungarn und das Amt für Beitreibung in Schweden.
Dieser Titel regelt die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen.
Artikel 4 → Allgemeine gerichtliche Zuständigkeit
Legt fest, dass Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verklagt werden müssen.
Artikel 5 → Besondere gerichtliche Zuständigkeiten
Beschreibt Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit, beispielsweise in Vertrags- und Deliktssachen.
Artikel 6 → Wohnsitz außerhalb der EU
Regelt die Zuständigkeit, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat.
Artikel 7 → Besondere Zuständigkeit in Vertragssachen
Regelt die Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Verträgen, unerlaubten Handlungen und anderen spezifischen zivilrechtlichen Ansprüchen.
Artikel 8 → Mehrere Beklagte und Widerklagen
Beschreibt die Zuständigkeit, wenn mehrere Beklagte in verschiedenen Mitgliedstaaten verklagt werden oder wenn Widerklagen erhoben werden.
Artikel 9 → Zuständigkeit bei Schiffshaftpflicht
Regelt die Zuständigkeit in Fällen der Schiffshaftpflicht.
Artikel 10 → Zuständigkeit in Versicherungssachen
Bestimmt, dass die Zuständigkeit in Versicherungssachen nach diesem Abschnitt geregelt ist.
Artikel 11 → Klage gegen Versicherer
Legt fest, dass Versicherer im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes oder im Wohnsitzstaat des Klägers verklagt werden können.
Artikel 12 → Haftpflicht- und Immobilienversicherung
Beschreibt die zusätzliche Zuständigkeit bei der Haftpflicht- und Immobilienversicherung.
Artikel 13 → Direktklage gegen den Versicherer
Erlaubt dem Geschädigten eine direkte Klage gegen den Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen.
Artikel 14 → Beschränkung der Klage des Versicherers
Regelt, dass Versicherer ihre Klagen nur vor den Gerichten des Wohnsitzes des Beklagten einreichen dürfen.
Artikel 15 → Abweichende Gerichtsstandvereinbarungen
Legt die Bedingungen fest, unter denen von den Bestimmungen der Zuständigkeit in Versicherungssachen abgewichen werden darf.
Artikel 16 → Großrisiken
Definiert, was unter „Großrisiken“ zu verstehen ist und wie diese Fälle behandelt werden.
Artikel 17 → Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen
Regelt die Zuständigkeit bei Klagen aus Verträgen, die von Verbrauchern geschlossen wurden.
Artikel 18 → Klage durch den Verbraucher
Gibt an, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat oder dem Wohnsitzstaat des Vertragspartners klagen kann.
Artikel 19 → Abweichende Vereinbarungen bei Verbraucherverträgen
Regelt, unter welchen Umständen die Zuständigkeitsvorschriften bei Verbraucherverträgen abgeändert werden können.
Artikel 20 → Arbeitsverträge und gerichtliche Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit für Klagen aus Arbeitsverträgen.
Artikel 21 → Klage gegen den Arbeitgeber
Bestimmt, dass ein Arbeitgeber an seinem Wohnsitz oder am gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers verklagt werden kann.
Artikel 22 → Klage durch den Arbeitgeber
Gibt an, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur an dessen Wohnsitz verklagen kann.
Artikel 23 → Abweichende Vereinbarungen bei Arbeitsverträgen
Legt fest, unter welchen Bedingungen die Zuständigkeitsvorschriften bei Arbeitsverträgen geändert werden können.
Artikel 24 → Ausschließliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit von Gerichten in bestimmten Fällen, wie z. B. bei Immobilienstreitigkeiten und bei der Gültigkeit von Eintragungen in öffentlichen Registern.
Artikel 25 → Gerichtsstandvereinbarungen
Erlaubt den Parteien, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, unabhängig vom Wohnsitz.
Artikel 26 → Einlassung auf das Verfahren
Regelt die Zuständigkeit, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt.
Artikel 27 → Prüfung der ausschließlichen Zuständigkeit
Bestimmt, dass sich ein Gericht für unzuständig erklären muss, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausschließlich zuständig ist.
Artikel 28 → Versäumnisverfahren
Regelt das Verfahren, wenn der Beklagte sich nicht auf das Verfahren einlässt.
Artikel 29 → Anhängigkeitsregel
Beschreibt, wie Gerichte bei gleichzeitig anhängigen Verfahren vorgehen müssen.
Artikel 30 → Im Zusammenhang stehende Verfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren, wenn ähnliche Verfahren in anderen Mitgliedstaaten anhängig sind.
Artikel 31 → Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen
Bestimmt, wie vorzugehen ist, wenn ein Gericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung angerufen wird.
Artikel 35 → Einstweilige Maßnahmen
Erlaubt die Beantragung einstweiliger Maßnahmen, auch wenn das Gericht in der Hauptsache nicht zuständig ist.
Dieser Titel enthält Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen.
Artikel 36 → Anerkennung von Entscheidungen
Bestimmt, dass Entscheidungen eines Mitgliedstaats in allen anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt werden.
Artikel 37 → Voraussetzungen für die Anerkennung
Beschreibt die Unterlagen, die für die Anerkennung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind.
Artikel 38 → Aussetzung des Verfahrens
Erlaubt dem Gericht, das Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten wurde.
Artikel 39 → Vollstreckbarkeit von Entscheidungen
Regelt, dass eine in einem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung auch in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Artikel 40 → Sicherungsmaßnahmen
Beschreibt die Sicherungsmaßnahmen, die automatisch mit einer vollstreckbaren Entscheidung verbunden sind.
Artikel 41 → Vollstreckungsverfahren
Beschreibt das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.
Artikel 42 → Voraussetzungen für die Vollstreckung
Bestimmt, welche Unterlagen für die Vollstreckung einer Entscheidung vorgelegt werden müssen.
Artikel 43 → Zustellung der Bescheinigung
Regelt die Zustellung der Bescheinigung, bevor eine Zwangsvollstreckung erfolgt.
Artikel 44 → Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
Gibt dem Schuldner die Möglichkeit, das Vollstreckungsverfahren auszusetzen oder zu beschränken.
Artikel 45 → Versagung der Anerkennung
Legt die Gründe fest, aus denen die Anerkennung einer Entscheidung verweigert werden kann.
Artikel 46 → Versagung der Vollstreckung
Erlaubt dem Schuldner, die Versagung der Vollstreckung zu beantragen, wenn einer der Gründe aus Artikel 45 vorliegt.
Artikel 47 → Verfahren zur Versagung der Vollstreckung
Regelt das Verfahren zur Beantragung der Versagung der Vollstreckung.
Artikel 48 → Entscheidung über die Versagung
Bestimmt, dass das Gericht unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung entscheiden muss.
Artikel 49 → Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Versagung
Erlaubt es den Parteien, gegen die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung Rechtsbehelf einzulegen.
Artikel 50 → Weiterer Rechtsbehelf
Bestimmt, dass ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den ersten Rechtsbehelf zulässig ist.
Artikel 51 → Aussetzung des Verfahrens im Ursprungsmitgliedstaat
Erlaubt dem Gericht im ersuchten Mitgliedstaat, das Verfahren auszusetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat ein Rechtsbehelf anhängig ist.
Artikel 52 → Keine Überprüfung der Sache
Legt fest, dass eine Entscheidung in der Sache selbst nicht überprüft werden darf.
Artikel 53 → Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
Beschreibt das Verfahren zur Ausstellung der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.
Artikel 54 → Anpassung an nationale Maßnahmen
Erlaubt die Anpassung von Maßnahmen an das nationale Recht des ersuchten Mitgliedstaats.
Artikel 55 → Vollstreckung von Zwangsgeldern
Bestimmt, dass Zwangsgelder nur dann vollstreckt werden dürfen, wenn ihre Höhe endgültig festgesetzt wurde.
Artikel 56 → Keine Sicherheitsleistung bei Vollstreckung
Regelt, dass keine Sicherheitsleistung von der Partei verlangt werden darf, die die Vollstreckung beantragt.
Artikel 57 → Übersetzungen
Beschreibt, wann eine Übersetzung der Entscheidung erforderlich ist.
Artikel 58 → Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden
Regelt die Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurden, in anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 59 → Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
Beschreibt die Bedingungen, unter denen gerichtliche Vergleiche in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden können.
Artikel 60 → Bescheinigung für Urkunden und Vergleiche
Regelt die Ausstellung der Bescheinigung für öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche.
Artikel 61 → Legalisation von Urkunden
Legt fest, dass keine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten für Urkunden erforderlich sind, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden.
Artikel 62 → Feststellung des Wohnsitzes
Beschreibt, wie der Wohnsitz einer Partei festgestellt wird.
Artikel 63 → Wohnsitz von Gesellschaften und juristischen Personen
Definiert den Wohnsitz von Gesellschaften und juristischen Personen für die Zwecke der Verordnung.
Artikel 64 → Vertretung von Personen vor Strafgerichten
Erlaubt es Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wegen fahrlässiger Straftaten angeklagt sind, sich vertreten zu lassen.
Artikel 65 → Streitverkündung
Regelt die Zuständigkeit bei Streitverkündungen und Interventionsklagen in bestimmten Mitgliedstaaten.
Artikel 66 → Anwendung der Verordnung auf anhängige Verfahren
Beschreibt die Anwendung der Verordnung auf Verfahren, die nach ihrem Inkrafttreten am 10. Januar 2015 eingeleitet wurden.
Artikel 67 → Verhältnis zu früheren Übereinkommen
Beschreibt das Verhältnis dieser Verordnung zu früheren Übereinkommen, die dieselben Rechtsgebiete betreffen.
Artikel 68 → Ablösung des Brüsseler Übereinkommens
Regelt das Verhältnis der Verordnung zum Brüsseler Übereinkommen von 1968.
Artikel 69 → Ablösung anderer Übereinkünfte
Beschreibt, dass diese Verordnung frühere Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt.
Artikel 70 → Übergangsvorschriften für frühere Übereinkünfte
Regelt die Weitergeltung früherer Übereinkünfte für Rechtsgebiete, die nicht von der Verordnung erfasst werden.
Artikel 71 → Verhältnis zu internationalen Übereinkommen
Regelt das Verhältnis der Verordnung zu internationalen Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten angehören.
Artikel 71a → Gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten
Regelt die gerichtliche Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte wie des Einheitlichen Patentgerichts.
Artikel 71b → Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte
Regelt die Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte wie des Einheitlichen Patentgerichts.
Artikel 71c → Anhängigkeit und parallele Verfahren bei gemeinsamen Gerichten
Regelt die Zuständigkeit bei parallelen Verfahren vor gemeinsamen Gerichten und anderen Gerichten in der EU.
Artikel 71d → Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gemeinsamer Gerichte
Beschreibt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gemeinsamer Gerichte in anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 72 → Verhältnis zu Vereinbarungen vor 2001
Beschreibt das Verhältnis dieser Verordnung zu Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geschlossen wurden.
Artikel 73 → Verhältnis zu Lugano und New York Übereinkommen
Regelt das Verhältnis dieser Verordnung zu internationalen Übereinkommen wie dem Lugano-Übereinkommen und dem New Yorker Übereinkommen.
Artikel 74 → Informationen der Mitgliedstaaten
Regelt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Informationen über die nationalen Vollstreckungsvorschriften zu übermitteln.
Artikel 75 → Mitteilungen der Mitgliedstaaten
Beschreibt, welche Informationen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 10. Januar 2014 übermitteln müssen.
Artikel 76 → Notifizierungen der Mitgliedstaaten
Regelt die Notifizierung von Zuständigkeitsvorschriften und anderen Informationen durch die Mitgliedstaaten.
Artikel 77 → Delegierte Rechtsakte
Beschreibt die Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhänge der Verordnung zu ändern.
Artikel 78 → Bedingungen für die Delegierung
Legt die Bedingungen für die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte fest.
Artikel 79 → Bericht der Kommission
Beschreibt, dass die Kommission bis 2022 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorlegen muss.
Artikel 80 → Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Hebt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf und ersetzt sie durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.
Artikel 81 → Inkrafttreten
Beschreibt das Inkrafttreten der Verordnung und die Geltung ab dem 10. Januar 2015.
→ Zivilprozessrecht der Europäischen Union
Umfasst die Regelungen zur gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU.
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Brüssel-Ia] vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1)
Die Brüssel-I-Verordnung ist durch Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) mit Wirkung ab dem 10. Januar 2015 aufgehoben worden.
Nach Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die neue Verordnung nur für Verfahren, die nach dem 9. Januar 2015 eingeleitet worden sind.1)
Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO → Internationaler Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und gegebenenfalls deren Annahme erklärt.2)
→ Internationales Zivilprozessrecht
Befasst sich mit der Regelung grenzüberschreitender zivilrechtlicher Streitigkeiten, insbesondere hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit, des anwendbaren Verfahrensrechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen.
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