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Artikel 32 der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) beschreibt, wann ein Gericht als angerufen gilt.
Artikel 32 (1) → Zeitpunkt der Anrufung
Legt fest, wann ein Gericht als angerufen gilt, abhängig von der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder der Zustellung an den Beklagten.
Artikel 32 (2) → Vermerk des Einreichungsdatums
Regelt, dass das Gericht oder die zuständige Stelle das Datum der Einreichung oder des Eingangs vermerken muss.
Brüssel-Ia-VO, Titel II, Kapitel 9 → Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Regelt die Verfahren bei gleichzeitig anhängigen Verfahren und die Zuständigkeit bei im Zusammenhang stehenden Verfahren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
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