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verfahrensrecht:aussetzung_des_verfahrens_bei_drittstaatenverfahren

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Aussetzung des Verfahrens bei Drittstaatenverfahren

Artikel 33 der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) regelt die Aussetzung von Verfahren, wenn ein Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist.

Artikel 33 (1) → Bedingungen für die Aussetzung
Legt die Bedingungen fest, unter denen ein Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen kann, wenn ein Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist.

Artikel 33 (2) → Fortsetzung des Verfahrens
Erlaubt die Fortsetzung des Verfahrens unter bestimmten Bedingungen.

Artikel 33 (3) → Einstellung des Verfahrens
Regelt die Einstellung des Verfahrens, wenn das Drittstaatenverfahren abgeschlossen ist.

Artikel 33 (4) → Anwendung des Artikels
Bestimmt, dass der Artikel auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen angewendet wird.

siehe auch

Brüssel-Ia-VO, Titel II, Kapitel 9 → Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Regelt die Verfahren bei gleichzeitig anhängigen Verfahren und die Zuständigkeit bei im Zusammenhang stehenden Verfahren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

verfahrensrecht/aussetzung_des_verfahrens_bei_drittstaatenverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/05 07:30 von mfreund