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verfahrensrecht:aenderungsverordnung_zur_bruessel-ia-verordnung_im_hinblick_auf_das_einheitliche_patentgericht_und_den_benelux-gerichtshof

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Änderungsverordnung zur Brüssel-Ia-Verordnung im Hinblick auf das Einheitliche Patentgericht und den Benelux-Gerichtshof (Verordnung (EU) Nr. 542/2014)

Die Verordnung (EU) Nr. 542/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 ändert die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und regelt das Verhältnis dieser Verordnung zum Einheitlichen Patentgericht (EPG) und dem Benelux-Gerichtshof. Ziel ist es, die Zuständigkeiten dieser Gerichte klarzustellen und deren rechtliche Einbindung in das europäische Justizsystem sicherzustellen. Sie sieht vor, dass beide Gerichte als „Gerichte“ im Sinne der Verordnung gelten, wodurch unter anderem die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung sowie Vollstreckung von Entscheidungen geregelt werden. Zudem wird festgelegt, dass das Einheitliche Patentgericht über Fälle entscheiden kann, die auch Drittstaaten betreffen, wenn ein ausreichender Bezug zur EU besteht. Die Verordnung garantiert, dass während des Übergangszeitraums gemäß dem EPG-Übereinkommen bestehende Zuständigkeitsregeln und Verfahrensvorschriften beachtet werden. Sie ist ab dem 10. Januar 2015 in allen Mitgliedstaaten verbindlich, wobei Dänemark aufgrund seines Opt-outs nicht gebunden ist.

Die Verordnung (EU) Nr. 542/2014 ändert die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, um das Verhältnis der sogenannten Brüssel-Ia-Verordnung zum Einheitlichen Patentgericht (EPG) und zum Benelux-Gerichtshof zu regeln. Im Einzelnen betrifft die Änderungsverordnung folgende wesentliche Punkte:

Einführung des Begriffs „Gemeinsames Gericht“: Das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof werden als „gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten“ anerkannt. Dadurch gelten sie als Gerichte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.

Zuständigkeitsregelungen für die gemeinsamen Gerichte: Die Verordnung legt fest, dass die Zuständigkeit dieser Gerichte auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 geregelt wird, insbesondere in Fällen, in denen der Beklagte außerhalb der EU ansässig ist. Dies schließt auch eine subsidiäre Zuständigkeit ein, wenn Vermögen des Beklagten in einem Mitgliedstaat belegen ist und der Rechtsstreit einen hinreichenden Bezug zur EU aufweist.

Parallelverfahren und Übergangszeitraum: Es werden spezielle Regelungen für den Fall geschaffen, dass Verfahren sowohl vor den gemeinsamen Gerichten als auch vor nationalen Gerichten geführt werden. Insbesondere während des Übergangszeitraums gemäß dem EPG-Übereinkommen gelten klare Vorgaben zur Vermeidung von Konflikten zwischen Gerichtsverfahren.

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen: Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts und des Benelux-Gerichtshofs müssen in Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkommen sind, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anerkannt und vollstreckt werden. Umgekehrt gilt dies auch für Entscheidungen von Gerichten aus Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsparteien des EPG-Übereinkommens oder des Benelux-Gerichtshofs-Vertrags sind.

Anwendung auf Drittstaatsangehörige: Die Verordnung gewährleistet, dass die gemeinsamen Gerichte auch Zuständigkeiten ausüben können, wenn Beklagte aus Drittstaaten kommen, solange ein Bezug zur EU gegeben ist.

Rechtsklarheit und Berechenbarkeit: Die Änderungen zielen darauf ab, Rechtssicherheit für Beklagte zu schaffen, insbesondere in Fällen, in denen diese vor den gemeinsamen Gerichten verklagt werden, die grenzüberschreitend tätig sind.

siehe auch

Brüssel-Ia-Verordnung
Regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union.

verfahrensrecht/aenderungsverordnung_zur_bruessel-ia-verordnung_im_hinblick_auf_das_einheitliche_patentgericht_und_den_benelux-gerichtshof.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 08:17 von mfreund