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verfahrensrecht:zustaendigkeit_gemeinsamer_gerichte

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Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte

Artikel 71b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) regelt die Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte, die von mehreren Mitgliedstaaten errichtet wurden, insbesondere im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit und die Behandlung von einstweiligen Maßnahmen.

Artikel 71b (1) → Zuständigkeit nach Mitgliedstaaten
Bestimmt die Zuständigkeit eines gemeinsamen Gerichts basierend auf der Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten, die an der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts beteiligt sind.

Artikel 71b (2) → Anwendung von Kapitel II bei fehlendem Wohnsitz
Erklärt die Anwendung von Kapitel II der Verordnung, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und keine andere Zuständigkeit besteht.

Artikel 71b (3) → Zuständigkeit bei Schäden durch Patentverletzungen
Ermöglicht einem gemeinsamen Gericht, seine Zuständigkeit auf Schäden auszuweiten, die durch Patentverletzungen innerhalb und außerhalb der Union entstanden sind, unter bestimmten Bedingungen.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Kapitel VII → Übergangsvorschriften

verfahrensrecht/zustaendigkeit_gemeinsamer_gerichte.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/20 05:41 von mfreund