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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aussetzung_bei_im_zusammenhang_stehenden_verfahren

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Aussetzung bei im Zusammenhang stehenden Verfahren

Artikel 34 der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) regelt die Aussetzung von Verfahren bei im Zusammenhang stehenden Verfahren vor Drittstaatengerichten.

Artikel 34 (1) → Bedingungen für die Aussetzung bei Zusammenhang
Legt die Bedingungen fest, unter denen ein Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen kann, wenn ein im Zusammenhang stehendes Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist.

Artikel 34 (2) → Fortsetzung des Verfahrens bei Zusammenhang
Erlaubt die Fortsetzung des Verfahrens unter bestimmten Bedingungen.

Artikel 34 (3) → Einstellung des Verfahrens bei Zusammenhang
Regelt die Einstellung des Verfahrens, wenn das Drittstaatenverfahren abgeschlossen ist.

Artikel 34 (4) → Anwendung des Artikels bei Zusammenhang
Bestimmt, dass der Artikel auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen angewendet wird.

siehe auch

Brüssel-Ia-VO, Titel II, Kapitel 9 → Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Regelt die Verfahren bei gleichzeitig anhängigen Verfahren und die Zuständigkeit bei im Zusammenhang stehenden Verfahren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

verfahrensrecht/aussetzung_bei_im_zusammenhang_stehenden_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/05 07:30 von mfreund