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verfahrensrecht:gemeinsame_gerichte_mehrerer_mitgliedstaaten

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Gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten

Artikel 71a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) beschreibt die Anerkennung gemeinsamer Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten als Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn diese eine gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten ausüben, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Artikel 71a (1) → Gemeinsame Gerichte als Gerichte eines Mitgliedstaats
Definiert, dass ein gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten als Gericht eines Mitgliedstaats gilt, wenn es gemäß der zu seiner Errichtung geschlossenen Übereinkunft eine gerichtliche Zuständigkeit ausübt.

Artikel 71a (2) → Liste der gemeinsamen Gerichte
Listet die Gerichte auf, die als gemeinsame Gerichte anerkannt werden, einschließlich des Einheitlichen Patentgerichts und des Benelux-Gerichtshofs.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Kapitel VII → Übergangsvorschriften

verfahrensrecht/gemeinsame_gerichte_mehrerer_mitgliedstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/20 05:40 von mfreund