Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:versaeumnisverfahren

finanzcheck24.de

Versäumnisverfahren

§ 539 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Vorgehen im Versäumnisverfahren während des Berufungsverfahrens.

§ 539 (1) ZPO → Zurückweisung der Berufung bei Nichterscheinen des Berufungsklägers
Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

§ 539 (2) ZPO → Versäumnisurteil bei Nichterscheinen des Berufungsbeklagten
Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen.

§ 539 (3) ZPO → Anwendung der Vorschriften des ersten Rechtszugs
Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Berufung
Regelt die Berufung als Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile, einschließlich der Voraussetzungen, des Verfahrens und der möglichen Entscheidungen im Berufungsverfahren.

verfahrensrecht/versaeumnisverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:16 von 127.0.0.1