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verfahrensrecht:anhoerungsruege

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Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge ist ein Rechtsbehelf, der dazu dient, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend zu machen.

§ 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn keine anderen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, und die Aufhebung oder Fortführung des Verfahrens im Falle einer solchen Rüge.

§ 321a (1) ZPO → Voraussetzungen für die Rüge einer Gehörsverletzung
Die Rüge ist zulässig, wenn keine anderen Rechtsmittel verfügbar sind und eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

§ 321a (2) ZPO → Fristen und Form für die Anhörungsrüge
Die Rüge muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Kenntniserlangung erhoben werden, spätestens aber nach einem Jahr seit Bekanntgabe der Entscheidung.

§ 321a (3) ZPO → Stellungnahme des Gegners
Der Gegner erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme, sofern erforderlich.

§ 321a (4) ZPO → Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge
Das Gericht prüft von Amts wegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge und entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss.

§ 321a (5) ZPO → Abhilfe bei begründeter Anhörungsrüge
Ist die Rüge begründet, wird das Verfahren in die Lage vor der mündlichen Verhandlung zurückversetzt und fortgeführt.

Mit einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kann nur eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden. Die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kann nicht Gegenstand einer solchen Rüge sein.1)

Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision.2)

Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt.3)

Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss.4)

Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, bei Kenntnisnahme dieses Vorbringens und der aufgeführten Zulassungsgründe hätte eine Zulassung erfolgen müssen. Die Partei hat kei nen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst.5)

Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.6)

Die Ausnahmen, die die Rechtsprechung in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Bindungswirkung an sich unanfechtbarer Zwischenentscheidungen gemacht hat, gelten auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3220 - AnhRügG) am 1. Januar 2005 weiter fort; denn die mit diesem Gesetz vorgenommene Ausweitung des § 321a ZPO sollte ungeachtet des dort in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Ausschlusses der Rüge bei Zwischenentscheidungen zu keiner Verkürzung des Rechtsschutzes der Parteien führen.7)

Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann weder mit einer erneuten Anhörungsrüge noch über den Umweg einer Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden.8)

Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision.9)

Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt.10)

Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss.11)

Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen und dargelegten Zulassungsgründe hätten zwingend zur Zulassung der Revision führen müssen; der Umstand, dass die Zulassung der Revision unterblieben sei, lasse daher darauf schließen, dass der Senat das Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst.12)

Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.13)

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden.14)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet nicht jeder Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , welche letztere alleine eine Anhörungsrüge rechtfertigen könnte.15)

Entscheidungen über Anhörungsrügen sind nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gleiches gilt für Entscheidungen über Gegenvorstellungen.

Die Anhörungsrüge kann nur dann darauf gestützt werden, dass das Gericht den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren zu einer zum Stand der Technik gehörenden Entgegenhaltung nicht befragt hat, wenn sie in Bezug auf diese Veröffentlichung aufgestellte tatsächliche Behauptungen aufzeigen kann, von denen das Gericht abgewichen ist, ohne über die hierzu erforderliche eigene Sachkunde zu verfügen.16)

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für das Verfahren über die Anhörungsrüge zulässig. Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden; dazu zählt auch das Verfahren über die Anhörungsrüge, die ein eigenständiger, wiedereinsetzungsähnlich ausgestalteter außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Gehörsverletzungen gegenüber dem Ausgangsgericht ist.17)

Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision.18)

Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist.19)

Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür ist eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht ausreichend. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss.20)

Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs eröffnen nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde. Damit scheidet eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO aus.21)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 19. März 2024 – X ZB 23/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. März 2011 – V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 [juris Rn. 8]
2)
BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2024 - I ZR 8/24; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 4]
3)
BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2024 - I ZR 8/24; m.V.a. BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 6] = WRP 2008, 956; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2
4)
BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2024 - I ZR 8/24; m.V.a. BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 9 f.] mwN; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2
5)
BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2024 - I ZR 8/24; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 [juris Rn. 12] - Medicus.log; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 7. November 2022 - I ZR 175/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 4
6)
BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2024 - I ZR 8/24; im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. November 2022 - I ZR 175/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 5
7)
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08; m.w.N.
8)
BGH, Beschl. v. 29. März 2022 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 28/19, juris Rn. 5
9)
BGH, Beschl. v. 28. Januar 2021 - I ZR 80/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4
10)
BGH, Beschl. v. 28. Januar 2021 - I ZR 80/20; m.V.a. BVerfGE 107, 395, 410 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497, 1498 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2
11)
BGH, Beschl. v. 28. Januar 2021 - I ZR 80/20; m.V.a. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 9 f. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2
12)
BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022, I ZR 36/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 4
13)
BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022, I ZR 36/21; vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3
14)
BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2014 - I ZR 159/13; m.V.a. BVerfG, Kammerbe-schluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2). Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen.((BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2014 - I ZR 159/13; m.V.a. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 4
15)
s. BVerfG GRUR 2005, 52 - Unvollständige EuGH-Rechtsprechung
16)
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - X ZR 165/07 - Formkörper
17)
BGH, Beschl. v. 13. März 2012 - X ZR 7/11; m.V.a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 2
18)
BGH, Beschl. v. 30. April 2015 - I ZR 85/14; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4
19)
BGH, Beschl. v. 30. April 2015 - I ZR 85/14; m.V.a. BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2126, 2127; NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2
20)
BGH, Beschl. v. 30. April 2015 - I ZR 85/14; m.V.a. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2
21)
sog. Subsidiarität der Anhörungsrüge; BPatG, Beschl. v. 2. August 2006, 32 W (pat) 249/03; m.w.N.
verfahrensrecht/anhoerungsruege.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/15 15:51 von mfreund