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verfahrensrecht:anspruch_auf_rechtliches_gehoer

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Anspruch auf rechtliches Gehör (verfahrensrechtliche Aspekte)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Grundrecht, das in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist [→ Anspruch auf rechtliches Gehör]. Es stellt sicher, dass jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hat, ihre Sicht der Dinge darzustellen und ihre Argumente, Tatsachen und Beweismittel dem Gericht vorzutragen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Der Anspruch dient der Wahrung des fairen Verfahrens und der Chancengleichheit und verpflichtet das Gericht, die vorgetragenen Argumente und Beweise in seine Entscheidung einzubeziehen.

Artikel 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
Stellt sicher, dass jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hat, ihre Sicht der Dinge darzustellen und ihre Argumente, Tatsachen und Beweismittel dem Gericht vorzutragen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

§ 321a ZPO → Anhörungsrüge
Ermöglicht es einer Partei, die Entscheidung eines Gerichts, bei der das rechtliche Gehör verletzt wurde, anzufechten. Mit der Anhörungsrüge kann die Partei geltend machen, dass das Gericht ihre Ausführungen nicht ausreichend berücksichtigt hat.

§ 128 (2) ZPO → Mündliche Verhandlung
Regelt, dass in Zivilverfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, damit die Parteien die Möglichkeit haben, ihre Argumente mündlich vorzutragen und das Gericht sie anhören kann.

§ 139 ZPO → Gerichtliche Hinweispflicht
Legt fest, dass das Gericht die Parteien auf alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinweisen muss. Damit wird sichergestellt, dass keine Partei durch fehlende Informationen benachteiligt wird und sie die Gelegenheit erhält, zu allen relevanten Tatsachen Stellung zu nehmen.

§ 278 Abs. 3 ZPO → Mündliche Verhandlung zur Güteverhandlung
Verpflichtet das Gericht, in der mündlichen Verhandlung eine gütliche Einigung der Parteien zu versuchen und auch hier den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien zu wahren.

§ 283 ZPO → Äußerung zu neuem Vorbringen
Regelt, dass eine Partei zu neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die von der Gegenseite nach der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, Stellung nehmen kann. Sie schützt damit das rechtliche Gehör im Falle neuen Vorbringens.

§ 331a ZPO –> Versäumung der mündlichen Verhandlung und rechtliches Gehör
Stellt klar, dass, wenn eine Partei unverschuldet die mündliche Verhandlung versäumt, ihr das rechtliche Gehör auf Antrag gewährt werden muss. Das Versäumnisurteil kann unter bestimmten Umständen aufgehoben werden.

§ 343 ZPO –> Verhandlungsgrundsatz
Legt fest, dass das Gericht nur auf Basis des Vortrags und der Beweise entscheiden darf, die von den Parteien vorgebracht wurden. Damit wird das rechtliche Gehör im Rahmen der Entscheidungsfindung gesichert.

Gegenvorstellung
Offenkundige Tatsachen

siehe auch

Artikel 103 (1) GG verankert → Anspruch auf rechtliches Gehör
Stellt sicher, dass jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hat, ihre Sicht der Dinge darzustellen und ihre Argumente, Tatsachen und Beweismittel dem Gericht vorzutragen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

verfahrensrecht/anspruch_auf_rechtliches_gehoer.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/06 12:23 von mfreund