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§ 544 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
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