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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:stellungnahme_des_gegners

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Stellungnahme des Gegners

§ 544 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 544 (5) ZPO

Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

siehe auch

§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

verfahrensrecht/stellungnahme_des_gegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/31 13:57 von mfreund