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verfahrensrecht:pruefung_der_zulaessigkeit_und_begruendetheit_der_anhoerungsruege

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Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge

§ 321a (4) ZPO

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

siehe auch

§ 321a (1) ZPO → Anhörungsrüge
Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

verfahrensrecht/pruefung_der_zulaessigkeit_und_begruendetheit_der_anhoerungsruege.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/06 08:11 von mfreund