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verfahrensrecht:abhilfe_bei_begruendeter_anhoerungsruege

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Abhilfe bei begründeter Rüge

§ 321a (5) ZPO

Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

siehe auch

§ 321a (1) ZPO → Anhörungsrüge
Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

verfahrensrecht/abhilfe_bei_begruendeter_anhoerungsruege.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/06 08:11 von mfreund