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Regel 320.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Nachholung der versäumten Handlung zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung.
Die versäumte Handlung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorzunehmen oder abzuschließen.
Regel 320 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.
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