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upc:voraussetzungen_fuer_die_wiedereinsetzung

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Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

Regel 320 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Frist trotz aller gebotenen Sorgfalt aus einem Grund, auf den die Partei keinen Einfluss hat, versäumt wurde.

Regel 320 (1) EPGVO

Hat eine Partei eine nach dieser Verfahrensordnung oder vom Gericht festgelegte Frist trotz aller gebotenen Sorgfalt aus einem Grund, auf den sie keinen Einfluss hat, versäumt, und als unmittelbare Folge des Fristversäumnisses ein Recht oder ein Rechtsmittel verloren, kann der maßgebliche Spruchkörper des Gerichts auf Antrag dieser Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.

siehe auch

Regel 320 EPGVO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erlaubt dem Gericht, einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.

upc/voraussetzungen_fuer_die_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1