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Regel 320.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass keine Wiedereinsetzung gewährt wird, wenn die Antragsfrist versäumt wird.
In Bezug auf das Versäumnis der in Absätzen 2 und 4 genannten Frist wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Regel 320 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.
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