Anzeigen:
Regel 9.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, außer in bestimmten Fällen.
Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei
(a) eine in dieser Verfahrensordnung vorgesehene oder vom Gericht festgesetzte Frist – auch rückwirkend – verlängern und
(b) eine solche Frist verkürzen.
Fristverlängerungen und Fristverkürzungen sind nach Regel 9.3 VerfO nach Anhörung der Gegenseite möglich.1)
Die gesetzlichen Fristen berücksichtigen bereits alle relevanten Umstände eines typischen Falles, wie Arbeitsbelastung, mögliche Feiertage und Urlaubsplanung.2)
Eine Verlängerung der Fristen kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die betreffenden Tatsachen, die Gegenstand der Vertraulichkeitsanordnung [Regel 262A EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen ] sind, dem Kläger nicht bereits aus den vorausgegangenen Verfahren bekannt waren.3)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Regel 320 EPGVO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis die allgemeine Regel 9.3 (a) EPGVO zur Fristverlängerung.
Regel 9 EPGVO → Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de