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Regel 320.7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Unzulässigkeit einer Berufung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung.
Gegen eine Anordnung, mit der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, oder eine Anordnung, mit der einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird, ist eine Berufung nicht statthaft.
Regel 320 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.
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