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upc:inhalt_des_antrags_auf_wiedereinsetzung

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Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung

Regel 320.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die erforderlichen Angaben, die ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten muss.

Regel 320.3 EPGVO

Der Antrag muss enthalten:

(a) die Gründe, auf denen er beruht, und die Tatsachen, auf die er sich stützt, und

(b) die Beweismittel in Form von eidesstattlichen Versicherungen aller an der Fristversäumnis beteiligten Personen sowie der Personen, die an den Sorgfaltsmaßnahmen beteiligt waren, die getroffen wurden, um die Fristversäumnis zu vermeiden.

siehe auch

Regel 320 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.

upc/inhalt_des_antrags_auf_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:09 von mfreund