Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:frist_fuer_den_antrag_auf_wiedereinsetzung

finanzcheck24.de

Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung

Regel 320 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Beseitigung des Grundes für das Fristversäumnis, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist, eingereicht werden muss.

Regel 320 (2) EPGVO

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb eines Monats nach Beseitigung des Grundes für das Fristversäumnis, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist, eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Teil 6 zu entrichten.

siehe auch

Regel 320 EPGVO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erlaubt dem Gericht, einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.

upc/frist_fuer_den_antrag_auf_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1