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upc:frist_fuer_den_antrag_auf_wiedereinsetzung

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Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung

Regel 320.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Frist, innerhalb der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht werden muss.

Regel 320.2 EPGVO

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb eines Monats nach Beseitigung des Grundes für das Fristversäumnis, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist, eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Teil 6 zu entrichten.

Ein Wiedereinsetzungsantrag gilt nur dann als eingereicht, wenn die hierfür vorgesehene Gebühr gemäß Regel 320.2 und Regel 371.1 EPGO [→ Zeitpunkt der Zahlung] zum Zeitpunkt der Antragstellung entrichtet wurde. Ohne Gebühr ist der Antrag als nicht gestellt zu behandeln.1)

siehe auch

Regel 320 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_292/2023
upc/frist_fuer_den_antrag_auf_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/31 14:52 von mfreund