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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:zulassung_von_klageaenderungen_oder_-erweiterungen

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Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen

Regel 263 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.

Regel 263.1 EPGVO → Antrag auf Klageänderung oder -erweiterung
Erlaubt einer Partei, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

Regel 263.2 EPGVO → Bedingungen für die Zulassung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageänderung oder -erweiterung zugelassen wird, und die Umstände, unter denen die Zulassung abgelehnt wird.

Regel 263.3 EPGVO → Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs
Legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird.

Regel 263.4 EPGVO → Neufestsetzung der Gebühren
Erlaubt dem Gericht, die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festzusetzen.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.

upc/zulassung_von_klageaenderungen_oder_-erweiterungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/06 09:07 von mfreund