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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:zulassung_von_klageaenderungen_oder_-erweiterungen

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Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen

Regel 263 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.

Regel 263.1 EPGVO → Antrag auf Klageänderung oder -erweiterung
Erlaubt einer Partei, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

Regel 263.2 EPGVO → Bedingungen für die Zulassung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageänderung oder -erweiterung zugelassen wird, und die Umstände, unter denen die Zulassung abgelehnt wird.

Regel 263.3 EPGVO → Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs
Legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird.

Regel 263.4 EPGVO → Neufestsetzung der Gebühren
Erlaubt dem Gericht, die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festzusetzen.

In der schriftlichen Verfahrensphase kann der Kläger keine neuen Nichtigkeitsgründe einführen oder neue Dokumente vorlegen, die als neuheitsschädlich angesehen werden oder als überzeugende Ausgangspunkte für die Beurteilung des mangelnden erfinderischen Schritts, was eine Änderung des Streitgegenstands darstellen und in den Anwendungsbereich von Regel 263 EPGVO fällt.1)

Nicht jedes neue Argument stellt eine ‚Klageänderung‘ dar, die eine Partei gemäß Regel 263 der Verfahrensordnung zur Beantragung einer Genehmigung verpflichtet. Eine Klageänderung liegt vor, wenn sich die Art oder der Umfang des Streits verändert. Beispielsweise ist dies in einem Verletzungsverfahren der Fall, wenn die Klägerin ein anderes Patent geltend macht oder ein anderes Produkt beanstandet.2)

Dementsprechend stellt das ergänzende Abstellen auf den Verfahrensanspruch keine Klageänderung im Sinne der Regel 263 VerfO dar. Denn es wird, dem Beispiel des Berufungsgerichts folgend, kein weiteres Patent geltend gemacht. Der Verletzungsvorwurf betreffend dasselbe Produkt wird lediglich mit einem weiteren Patentanspruch untermauert.3)

Die Reduzierung der geforderten Schadensersatzsumme in einer Verletzungsklage sollte als Änderung der Klage betrachtet werden, genauer gesagt als Beschränkung der Klage, und muss vom Gericht gewährt werden, wenn sie mit hinreichender Begründung und bedingungslos eingereicht wird, gemäß Regel 263 (3) der EPGVO.4)

Ein Äquivalenzargument [→ Äquivalente Patentverletzung] stellt keine Änderung des Streitgegenstands im Sinne von Regel 263 EPGVO dar.5)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 29. November 2024 – UPC_CFI_307/2023
2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 2. Dezember 2024 – UPC_CFI_114/2024; auch Beschwerdegericht, 21.11.2024 UPC_CoA_456/2024 APL_44633/2024
3)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 2. Dezember 2024 – UPC_CFI_114/2024
4)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 26. November 2024 – UPC_CFI_164/2024
5)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 10. Dezember 2024 – UPC_CFI_380/2023
upc/zulassung_von_klageaenderungen_oder_-erweiterungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 07:29 von mfreund