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Regel 8.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft für Verfahren unter der Verfahrensordnung.
Vorbehaltlich des Absatzes 6, für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren,
(a) gilt in Bezug auf den Inhaber des europäischen Patents diejenige Person als Inhaber des Patents, die nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, für den das europäische Patent erteilt wurde, berechtigt ist, als Inhaber des Patents eingetragen zu werden, unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich in das Patentregister des jeweiligen Mitgliedsstaats eingetragen ist, und
(b) gilt in Bezug auf den Anmelder eines europäischen Patents diejenige Person als Anmelder, die berechtigt ist, als Anmelder eingetragen zu werden, unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich als Anmelder in dem vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister eingetragen ist.
(c) Für die Zwecke von Absatz 5 besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Person, die im jeweiligen nationalen Patentregister und im vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister ausgewiesen ist, berechtigt ist, als Inhaber beziehungsweise als oder Anmelder eingetragen zu werden.
Der Regelungszweck von Regel 8 Abs. 4 und 5 EPGVO besteht darin, das Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht von dem Streit über die materiell-rechtliche Inhaberschaft an einem Europäischen Patent unabhängig davon freizuhalten, ob die Inhaberschaft für die Prozessführungsbefugnis oder die Anspruchsberechtigung von Bedeutung ist, indem die (un-)widerlegliche Vermutung aufgestellt wird, dass der eingetragene Inhaber auch der tatsächliche Inhaber ist.1)
Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.
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