Anzeigen:
Regel 363 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche.
Regel 363.1 EPGVO → Vorschlag des Berichterstatters
Beschreibt die Möglichkeit, dass der Berichterstatter dem Spruchkörper einen Vorschlag zur Zurückweisung unterbreitet.
Regel 363.2 EPGVO → Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a)
Regelt, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz gemäß den Regeln 360, 361 und 362 eine Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a) ist.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 12 → Offensichtlich aussichtslose oder unzulässige Klagen
Regelt die Bestimmungen zu offensichtlich aussichtslosen oder unzulässigen Klagen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de