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Regel 42 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten ist.
Regel 42.1 EPGVO → Richtung der Klage
Bestimmt, dass jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten ist.
Regel 42.2 EPGVO → Austausch des eingetragenen Inhabers
Beschreibt, dass bei einer Klage gegen den eingetragenen Inhaber, der nicht der tatsächliche Inhaber ist, der Austausch des eingetragenen Inhabers durch den tatsächlichen Inhaber beantragt werden muss.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
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