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Regel 42 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten ist.
Regel 42.1 EPGVO → Richtung der Klage
Bestimmt, dass jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten ist.
Regel 42.2 EPGVO → Austausch des eingetragenen Inhabers
Beschreibt, dass bei einer Klage gegen den eingetragenen Inhaber, der nicht der tatsächliche Inhaber ist, der Austausch des eingetragenen Inhabers durch den tatsächlichen Inhaber beantragt werden muss.
Eine Nichtigkeitswiderklage [Regel 25 EPGVO → Widerklage auf Nichtigerklärung ] kann gemäß Regel 25.1 [→ Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung] und Regel 42 [→ Klage gegen den Patentinhaber] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts entweder gegen den eingetragenen Inhaber des Patents (Regel 8.6-Inhaber [→ Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61]) oder den materiell berechtigten Inhaber (Regel 8.5(a) oder (b)-Inhaber → Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft) gerichtet werden. Die Wahl liegt beim Widerkläger.1)
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
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