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Präambel.7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Durchführung des Verfahrens, um eine zeitnahe mündliche Verhandlung in der ersten Instanz zu ermöglichen.
Im Einklang mit diesen Grundsätzen ist das Verfahren so zu führen, dass die letzte mündliche Verhandlung zur Verletzung und zur Rechtsgültigkeit in der ersten Instanz normalerweise innerhalb eines Jahres stattfinden kann, wobei jedoch zu beachten ist, dass komplexe Verfahren möglicherweise mehr Zeit und mehr Verfahrensschritte und einfache Verfahren möglicherweise weniger Zeit und weniger Verfahrensschritte erfordern. Kosten- und/oder Schadensersatzentscheidungen können gleichzeitig oder so bald wie möglich danach ergehen. Die Fallbearbeitung ist gemäß diesen Zielsetzungen zu organisieren. Die Parteien sind gehalten, mit dem Gericht zu kooperieren und ihre Argumente im Verfahren so früh wie möglich vollständig vorzubringen.
Das „Front-Loading-System“ verpflichtet die Parteien, ihren vollständigen Fall inklusive aller relevanten Argumente und Beweise frühzeitig vorzulegen. Das Ziel ist, Verzögerungen zu vermeiden und eine effiziente Prozessführung sicherzustellen. Werden Argumente zu spät eingebracht, können sie ausgeschlossen werden, um den Prozess zu beschleunigen und Verzögerungen zu vermeiden.1)
Verfahren vor dem EPG sollen in der Regel so durchgeführt werden, dass die mündliche Verhandlung in erster Instanz innerhalb eines Jahres stattfindet.2)
EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.
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