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Streithilfe gemäß Regel 313 EPGVO [→ Streithilfeantrag] (auch „Nebenintervention“ genannt) ist ein Nebenverfahren, das nach dem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens rechtlich geregelt ist. Antragsteller und Antragsgegner im Interventionsverfahren müssen als Parteien im Sinne der Regel 150 EPGVO [→ Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung] angesehen werden.
Das Verfahren zur Intervention eines Dritten ist zweistufig strukturiert: (a) Die erste Stufe betrifft die Zulässigkeit; der Intervenient, eine Drittperson, ist lediglich eine potenzielle Partei. In dieser Phase, gemäß Regel 314 EPGVO, sollen die anderen Parteien die Gelegenheit haben, angehört zu werden, indem sie Stellungnahmen zum Interventionsantrag abgeben oder geheime bzw. vertrauliche Gegenstände oder Dokumente identifizieren, die bei Weitergabe an den Intervenienten ihnen nachteilig wären.1)
Gemäß Regel 313.1 EPGVO [→ Einreichung eines Streithilfeantrags] kann ein Streithilfeantrag jederzeit während des Verfahrens vor Gericht von jeder Person eingereicht werden, die ein rechtliches Interesse am Ausgang einer dem Gericht vorgelegten Klage nachweist. Ein Interesse am Ausgang der Klage im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ein direktes und gegenwärtiges Interesse an der Erteilung der vom unterstützten Partei beantragten Anordnung oder Entscheidung.2)
Mit der Zulassung der Intervention wird der Antragsteller am Verfahren beteiligt und muss gemäß Regel 315(4) EGPVO [→ Streithelfer als Partei] wie eine Partei behandelt werden. Daher muss ihm Zugang zu den Akten gewährt werden, damit er das Verfahren ordnungsgemäß führen kann.3)
Ein rechtliches Interesse zur Intervention besteht nur, wenn die Rechtsposition des Dritten durch das Urteil der Hauptsache unmittelbar betroffen ist.4)
Ein lediglich hypothetisches rechtliches Interesse rechtfertigt keine Intervention. Ein Dritter muss nachweisen, dass ein rechtlicher Nachteil unmittelbar droht, falls die Hauptpartei unterliegt.5)
Einstweilige Verfügungsverfahren dienen der schnellen vorläufigen Rechtsdurchsetzung und dürfen nicht durch zusätzliche Verfahrenshandlungen wie Interventionen überlastet werden, sofern diese in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden könnten.6)
Interventionen in einstweiligen Verfügungsverfahren sind nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig, da diese den beschleunigten Charakter des Verfahrens beeinträchtigen können.7)
Divergierende Entscheidungen in Parallelverfahren sind ein inhärentes Risiko und rechtfertigen allein keine Intervention.8)
Die Zulassung der Intervention steht nicht im Widerspruch zu Artikel 101 AEUV [→ Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen], da der Antragsteller und eine Partei im Rahmen schriftlicher Eingaben sensible Informationen austauschen können. Die Zulassung der Intervention als solche stellt keinen Verstoß gegen Art. 101 AEUV dar und führt auch nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung zwischen Marktteilnehmern.9)
Wenn das Gericht bestimmte Informationen bereits als vertraulich eingestuft und gemäß Regel 262a RoP nur begrenzten Zugang der Partei gewährt hat, auf deren Seite der Streithelfer eintritt, kann dem Streithelfer kein uneingeschränkter Zugang zu diesen Informationen gewährt werden.10)
EPGVO, Abschnitt 5 → Streithilfe
Beschreibt die Regeln für die Streithilfe im Verfahren. Es werden die Anforderungen an den Streithilfeantrag, die Entscheidung des Gerichts und die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes festgelegt.
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