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Regel 313.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit einer Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, einen Streithilfeantrag einzureichen.
Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens über eine bei dem Gericht eingereichte Klage nachweisen kann (im Folgenden „Streithelfer“), einen Streithilfeantrag bei dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht einreichen.
Regel 313 → Streithilfeantrag
Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.
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