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upc:streithelfer_als_partei

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Streithelfer als Partei

Regel 315.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass der Streithelfer wird als Partei behandelt wird, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet.

Regel 315.4 EPGVO

Der Streithelfer wird als Partei behandelt, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet.

Obwohl die EPGVO keine gesonderte Kostenregel für die Streithilfe vorsieht, ist aus dem Grundsatz der Regel 315.4 EPGVO [→ Streithelfer als Partei] abzuleiten, dass die Streithelferin auch hinsichtlich der Kostentragung wie eine Partei behandelt wird. Im Fall, dass die von ihr unterstützte Partei verliert, wäre eine verhältnismäßige Kostenbeteiligung dem Grunde nach jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie durch ihr Einschreiten bei der obsiegenden Partei einen Mehraufwand verursacht hat. Jedenfalls hat sie im Fall des Unterliegens ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.1)

siehe auch

Regel 315 → Streithilfeschriftsatz
Regelt die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes im Verfahren.

1)
EPG, Lokalkammer Wien, Beschl. v. 15. Januar 2025 – UPC_CFI_33/2024
upc/streithelfer_als_partei.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/16 22:08 von mfreund