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Regel 313 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.
Regel 313.1 EPGVO → Einreichung eines Streithilfeantrags
Beschreibt die Möglichkeit einer Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, einen Streithilfeantrag einzureichen.
Regel 313.2 EPGVO → Zulässigkeit des Streithilfeantrags
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Streithilfeantrag zulässig ist.
Regel 313.3 EPGVO → Vertretung des Streithelfers
Beschreibt die Anforderung, dass der Streithelfer gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss.
Regel 313.4 EPGVO → Inhalt des Streithilfeantrags
Regelt die erforderlichen Angaben, die ein Streithilfeantrag enthalten muss.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 5 → Streithilfe
Regelt die Bestimmungen zur Streithilfe im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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