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Einstweilige Maßnahmen sind vorläufige gerichtliche Anordnungen, die getroffen werden, um einen bestimmten Zustand zu sichern oder einen drohenden Schaden abzuwenden, bevor ein endgültiges Urteil in der Hauptsache gefällt wird. Diese Maßnahmen können beispielsweise die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder die Unterlassung bestimmter Handlungen umfassen.
Artikel 62 EPGÜ [→ Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen] regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.
In der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) sind einstweilige Maßnahmen in Teil 3 [→ Einstweilige Maßnahmen] geregelt. Die relevanten Regeln umfassen:
Regel 205 EPGVO [→ Verfahrensabschnitte (summarisches Verfahren)] beschreibt das summarische Verfahren für einstweilige Maßnahmen, das sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Verfahren umfasst.
Regel 206 EPGVO legt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen fest.
Regel 207 EPGVO erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen.
Regel 208 bis 213 EPGVO behandeln die Prüfung der Formerfordernisse, die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die Anordnung von Maßnahmen und die Möglichkeit, einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners anzuordnen.
Das Gericht kann gemäß Artikel 60.5 und Artikel 62.5 EPGÜ sowie den Regeln 212.1 und 197 EPGVO einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen, insbesondere wenn jede Verzögerung dem Antragsteller irreparablen Schaden zufügen könnte.1)
Die allgemeinen kumulativen Prinzipien für die Gewährung vorläufiger Maßnahmen sind, dass der Antragsteller ausreichende Beweise bereitstellen muss, dass er berechtigt ist, ein Verfahren einzuleiten, dass das Patent gültig ist und seine Rechte verletzt oder direkt bedroht sind. Weiter muss der Antragsteller Dringlichkeit und Interessenabwägung darlegen (R. 209(1)(b) → Ermessensspielraum des Gerichts, 211(2) und (3) [→ Beweislast des Antragstellers, Abwägung der Interessen der Parteien] EPGVO).2)
Hilfsanträge zur Änderung des Patents nach Regel 30.2 EPGVO [→ Zulassung späterer Anträge] sind in Verfahren um einstweilige Maßnahmen unzulässig. Dies steht im Einklang mit der erforderlichen Schnelligkeit des Verfahrens, die sowohl die Dringlichkeit des Nachteils als auch die Notwendigkeit, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und das Recht auf Verteidigung aufrechtzuerhalten, verlangt.3)
Einstweilige Verfügungsverfahren dienen der schnellen vorläufigen Rechtsdurchsetzung und dürfen nicht durch zusätzliche Verfahrenshandlungen wie Interventionen überlastet werden, sofern diese in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden könnten.4)
Interventionen in einstweiligen Verfügungsverfahren sind nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig, da diese den beschleunigten Charakter des Verfahrens beeinträchtigen können.5)
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Verfügung – Gültigkeit des Patents, tatsächliche oder drohende Verletzung, Dringlichkeit und Interessenabwägung – sind kumulativ. Das Gericht kann daher darauf verzichten, alle Voraussetzungen zu prüfen, wenn eine davon nicht erfüllt ist. Ist jedoch eine solche Prüfung nicht frühzeitig möglich, um die Parteien entsprechend anzuhören, kann das Gericht sein Ermessen bei der Beurteilung der von den Parteien vorgebrachten Anforderungen ausüben.6)
In einstweiligen Verfügungsverfahren ist eine Änderung des Patents oder ein Hilfsantrag zur Beschränkung der Ansprüche unzulässig, da dies dem vorläufigen Charakter der Maßnahmen widerspricht.7)
Im innerstaatlichen Kompetenzverteilung zwischen Zentralabteilung und lokalen Abteilungen sind letztere im Allgemeinen für vorläufige Maßnahmen zuständig, basierend auf den kombinierten Bestimmungen der Art. 32 Abs. 1 Buchstabe c) [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen] und 33 EPGÜ [→ Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz].8)
EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Beschreibt das summarische Verfahren für einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Einreichung des Antrags, der Prüfung der Formerfordernisse, der Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung über den Antrag.
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