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Mit der Zulassung der Intervention wird der Antragsteller am Verfahren beteiligt und muss gemäß Regel 315(4) EGPVO [→ Streithelfer als Partei] wie eine Partei behandelt werden. Daher muss ihm Zugang zu den Akten gewährt werden, damit er das Verfahren ordnungsgemäß führen kann.1)
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